Satzung des Wurftaubenclubs Flamschen e.V. WTC-Flamschen e.V.

§1                    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr.1           Der Verein führt den Namen WTC-Flamschen e.V.  

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. VR 361 eingetragen

§1 Nr.2           Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld
Der Verein wurde am 15. 1. 1986 gegründet.

§1 Nr.3           Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Westfälischer Schützenbund 1861 e.V.

§1 Nr.4           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr.5           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "“Steuerbegünstigte Zwecke"“ der Abgabenordnung.

 

§2                    Zweck des Vereins

§2  Nr.1          Zweck des Vereins ist Förderung des Schießsports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

§2  Nr.2          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2  Nr.3          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2  Nr. 4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§3                    Erwerb der Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Zur Stimmabgabe bei der Generalversammlung
b) zur Wahrung ihrer Interessen durch den Vereinsvorstand
c) an den durch den Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen

Die Mitglieder sind verpflichtet:
d) die Satzung des Vereins zu achten
e) die festgesetzten Beiträge und Gebühren zeitgerecht zu entrichten
f) dem Verein Änderungen in der Anschrift und / oder der  Bankverbindung mitzuteilen


§4                    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds,
b)  durch freiwilligen Austritt,
c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)  durch Ausschluss aus dem Verein, oder
e)  bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
           

§5                    Mitgliedsbeitrage

Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 

§6                    Organe des Vereins

a)  der Vorstand
b)  die Mitgliederversammlung
 

§7                    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Schriftführer
d)  dem Kassenwart
e)  dem Sportwart Langwaffe
f)  dem Sportwart Kurzwaffe
g) dem Jugendwart


Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht nur aus dem
a)  1. Vorsitzenden
b)  2. Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich

Die Vereinigung mehrerer Vorstandämter in einer Person ist unzulässig

 

§ 8                   Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9                   Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Mail oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per Mail, fernmündlich oder auf anderem elektronischen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10                 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11                 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder soweit vorhanden durch elektronische Benachrichtigung (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ein Aushang am schwarzen Brett des Vereins am Schießstand der Kreisjägerschaft Coesfeld in Flamschen steht der persönlichen schriftlichen Benachrichtigung gleich.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12                 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13                 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 14                 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15                 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§15 Nr.1         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Nr.2         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an  „Herzenswünsche e.V. „ mit Sitz in Münster,
der es unmittelbar und ausschließlich für  mildtätige  und gemeinnützige Zwecke gem. seiner Satzung  zu verwenden hat,

und

b) an die „Kinderkrebshilfe Münster e.V“
zwecks Verwendung für mildtätige  und gemeinnützige Zwecke gem. seiner Satzung  zu verwenden hat,

je zur Hälfte.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom  22.01.2016 verabschiedet

Coesfeld, 22. Januar 2016

 

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1.Vorsitzender                                                           2. Vorsitzender